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   BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 259/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,8389
BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 259/03 (1) (https://dejure.org/2004,8389)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2004 - IXa ZB 259/03 (1) (https://dejure.org/2004,8389)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2004 - IXa ZB 259/03 (1) (https://dejure.org/2004,8389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichterhebung von Kosten eines Beschwerdeverfahrens - Gründe und Rechtfertigung für die Nichterhebung von Gerichtkosten

  • Judicialis

    ZPO §§ 574 ff; ; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV- GKG Nr. 1954, Nr. 1957
    Kosten einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.08.2002 - I ZA 1/01

    Niederschlagung der Kosten einer unstatthaften außerordentlichen Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 259/03
    Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; v. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.

    Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410).

  • BGH, 23.09.2002 - VI ZR 65/00

    Kostenansatz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 259/03
    Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; v. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.
  • BGH, 18.05.2006 - V ZB 12/06

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in einem Erinnerungsverfahren

    Demgemäß ist nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 EUR anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 259/03, BGHReport 2004, 1200; Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 308/03, RVGreport 2004, 198).
  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 308/03

    Gebührenansatz in einem sonstigen Beschwerdeverfahren zum BGH

    Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
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